I. Der Verein hat den Namen ' Horumersieler Yachtclub. Er hat seinen Sitz in Horumersiel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name ' Horumersieler Yachtclub e.V.'.
Der Verein entstand aus der Verselbständigung der am 11.04.1972 gegründeten Sportbootabteilung des MTV Jever.

II. Der Verein ist Mitglied des Landes Sportbund Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

I. Vereinszweck ist die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in der Ausübung des Segel-, und Surfsportes auf breitester Grundlage durch Wanderfahrten, Fahrtensegeln und Wettfahrten, sowie die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den Sportarten.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

II. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V.Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein besteht aus den

---- ordentlichen Mitgliedern
---- fördernden Mitgliedern
---- Ehrenmitgliedern

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann innerhalb der ersten 12 Monate nach der Aufnahme ohne Angabe von Gründen rückgängig gemacht werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

I. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

II. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

III. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis dahin entstandenen Verpflichtungen.

I. Nur aktive Mitglieder haben ein Anrecht auf einen Liegeplatz.

II. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

III. Benutzung der Einrichtungen des Vereins gemäß den jeweiligen Benutzungsordnungen.  

I. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, des Liegegeldes, der Arbeitsdienstablösung und sonstigen finanziellen Forderungen, sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

II. Die unter § 7 Abs. II. aufgeführten Forderungen sind ausschließlich im Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Mitglieder sind zur Abgabe einer Bankeinzugsermächtigung verpflichtet. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.

III. Der Verein schließt seine Haftung für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden aus, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, unabhängig davon, ob für solche Schäden und Verluste eine Versicherung eintritt oder nicht.

Die Organe des Vereins sind

---- der Vorstand
---- die Mitgliederversammlung

I. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

II. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
    •    dem/der 1. Vorsitzenden
    •    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    •    dem/der Sportwart/in
    •    dem/der Kassenwart/in

III. Ein bei Bedarf erweiterter Vorstand kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden. III. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


V. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    •    der/die 1. Vorsitzende
    •    der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r

VI. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. VI. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

VII. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
•    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
•    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
•    Entlastung und Wahl des Vorstands
•    Wahl der Kassenprüfer/innen
•    Festsetzung von Beiträgen, Liegegeld, Umlagen und deren Fälligkeit
•    Satzungsänderungen
•    Ernennung von Ehrenmitgliedern
•    Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
•    Beschlussfassung über Anträge
•    Auflösung des Vereins.

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mit der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem Tag des Poststempels der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Die Wahl der Kassenprüfer soll zeitlich versetzt stattfinden, sodass jedes Jahr eine Wahl für 2 Jahre stattfindet. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Unmittelbar anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Arbeitsdienstordnung sowie eine Liegeplatzordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen, sie ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstandes.

II.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „MTV - Jever“, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 20.01.2018 beschlossen worden. Sie tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.